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Beratungsgebiete
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Das Markenrecht schützt neben den Kennzeichen eines Produkts auch geschäftliche Bezeichnungen, wie den Namen eines Unternehmens, und geographische Herkunftsangaben (z. B. Champagner, Parmaschinken). Der Inhaber erwirbt mit dem Markenrecht die alleinige Befugnis zur Nutzung einer Marke mit der Folge, Dritten die Nutzung untersagen zu können. Soweit dem Inhaber durch eine Verletzung seines Markenrechts ein Schaden entsteht, ist er darüber hinaus befugt, Schadensersatz zu verlangen. Des weiteren hat er einen Anspruch auf Vernichtung der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände.
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Markenrecht

Markenrecht

Der Markenschutz kann entweder durch Eintragung in das Markenregister sowie hohe oder allgemeine Bekanntheit erworben werden. Wollen mehrere eine Marke nutzen, so gilt, dass das Nutzungsrecht demjenigen gebührt, der es zeitlich als erstes durch Anmeldung und Eintragung in das Register oder Bekanntheit erworben hat. Geschützt werden können:

Wörter
Personennamen
Zeichen
Abbildungen
Buchstaben (z. B. GTI)
Zahlen (z. B. 4711)
Hörzeichen (z. B. Jingles in der Radio- und Fernsehwerbung)
dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung
sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen

Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist, dass die Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Bevor eine Marke angemeldet wird, sollte zunächst überprüft werden, ob dem ältere Markenrechte eines Dritten entgegenstehen. Die Anmeldung hat auf den hierfür vorgesehenen amtlichen Vordrucken zu erfolgen. Das Patent- und Markenamt stellt nach dem Eingang der Anmeldung eine entsprechende Empfangsbescheinigung aus und fordert zur Begleichung der Anmeldegebühr auf. Nach Entrichtung der Gebühr prüft das Patent- und Markenamt, ob der Eintragung Hindernisse entgegenstehen. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Eintragung. Binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung kann dann von einem Markeninhaber, der über ältere Rechte verfügt, Widerspruch gegen die Eintragung erhoben werden. Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Tag der Anmeldung und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Sie sollte daher vor Ablauf verlängert werden.