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Das Recht
des Wettbewerbs ist bei jedem Tätigwerden eines Unternehmens
zu beachten, welches den Abschluss eines Geschäfts fördern
soll. Ursprünglich war das Wettbewerbsrecht durch das Bild des
leicht beeinflussbaren, schutzwürdigen Abnehmers gekennzeichnet.
Dieses wandelte sich im Laufe der Zeit zu der Leitfigur des aufgeklärten
Geschäftspartners. Nicht zuletzt wegen der Änderungen der
Gesetzeslage, die z.B. durch den Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung
oder durch die EG-Richtlinie zur vergleichenden Werbung eingetreten
sind, werden heute Verhaltensweisen als erlaubt angesehen, die noch
vor wenigen Jahren untersagt worden wären. |
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Wettbewerbsrecht
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Gleichwohl
sind eine Reihe von Einschränkungen verblieben.
So darf ein Unternehmen beispielsweise nach
wie vor nicht |
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den
Interessenten übertrieben anlocken (z. B.
im Zusammenhang mit einem Preisausschreiben) |
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durch
eine Wettbewerbshandlung psychischen Kaufzwang
auslösen |
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die
Unerfahrenheit des Geschäftspartners in unzulässiger
Weise ausnutzen |
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die
Entscheidungsfreiheit des Kunden durch einen Appell
an das Gefühl beschränken oder ausnutzen
(z. B. Hervorrufen besondere Angstgefühle,
verunsichernde Werbung) |
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in unzumutbarer Weise
belästigend wirken (z. B. durch ungebetene
Versendung von Werbung per Telefax oder E-Mail)
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den
Ruf eines anderen Produkts oder Unternehmens in
unzulässiger Weise ausnutzen (z. B. durch
Benutzung einer Bezeichnung für ein Produkt,
welche mit dem Namen eines bereits eingeführten,
bekannten Artikels verwechselt werden kann) |
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das
Produkt eines anderen ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund
identisch nachahmen |
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die
Werbung eines anderen ausnutzen (z. B. durch Nachahmung
berühmter Werbesprüche ohne sachlich
gerechtfertigten Grund) |
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einem
Mitbewerber Beschäftigte zum Zweck der Behinderung
oder Ausbeutung planmäßig ausspannen
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den
Markt durch massenweise Verteilung von Originalware
– etwas anderes gilt bei Warenproben –
verstopfen |
Der
Verstoß gegen eine Pflicht nach dem Wettbewerbsrecht
kann eine Inanspruchnahme auf Unterlassung und
Schadensersatz zur Folge haben. Bestimmte Verhaltensweisen
– wie z. B. die geschäftliche Verleumdung
oder der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
– sind daneben strafbar. |
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