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Das Heilmittelwerbegesetz
schränkt Werbung über das allgemeine Wettbewerbsrecht hinausgehend
im Bereich der Heilmittel, das heißt insbesondere Arzneimittel,
kosmetischen Mittel und Medizinprodukte, in weitem Umfang ein. Die
Berufsordnungen der freien Heilberufe enthalten ergänzende, durch
ihre Angehörigen einzuhaltende Bestimmungen. |
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Heilmittelwerberecht
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So ist beispielsweise zu beachten,
dass
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jede
Werbung für Arzneimittel grundsätzlich Pflichtangaben
enthalten muss |
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in der
Packungsbeilage für ein anderes Arzneimittel oder
kosmetisches Mittel nicht geworben werden darf |
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die Werbung
mit Gutachten oder Fachveröffentlichungen bestimmte
zusätzliche Angaben enthalten muss |
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die kostenlose
Verteilung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen
auch nach Wegfall der Zugabeverordnung nur in sehr eingeschränktem
Maße zulässig ist |
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die Werbung
für Fernbehandlung unzulässig ist |
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für
verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in Fachkreisen
geworben werden darf |
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die Werbung
für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen
die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu
beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, unter-
sagt ist |
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außerhalb
der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen,
Gegenstände oder sonstige Heilmittel nicht in bestimmten
Erscheinungsformen geworben werden darf (z.B. mit Gutachten,
der Wiedergabe von Krankengeschichten, Preisausschreiben,
der Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln
oder Gutscheinen hierfür, der Abgabe von anderen
Mitteln oder Gegenständen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes
oder Gutscheinen hierfür etc.) |
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die Werbung
außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel,
die sich auf bestimmte Krankheiten beziehen, untersagt
ist |
Ein
Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht kann
neben zivil- und strafrechtlichen Folgen auch berufsrechtliche
Sanktionen nach sich ziehen. Zivilrechtlich kann der
Werbende Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz
ausgesetzt sein. Daneben kommt bei Verstoß gegen
bestimmte Vorschriften eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit
oder Straftat in Betracht. Die Angehörigen der
freien Heilberufe, d. h. insbesondere Ärzte oder
Apotheker, unterliegen darüber hinaus den berufsrechtlichen
Regelungen, die über eine staatliche auch eine
berufsgerichtliche Bestrafung möglich erscheinen
lassen. Pharmaunternehmen oder andere Unternehmen,
die dem Standesrecht der Heilberufe nicht unterliegen,
begehen dann einen Wettbewerbsverstoß, wenn
sie den Standesrechtsverstoß fördern oder
für sich ausnutzen. |
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