Dreher-Lutz
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Beratungsgebiete
Beratungsgebiete
Das Heilmittelwerbegesetz schränkt Werbung über das allgemeine Wettbewerbsrecht hinausgehend im Bereich der Heilmittel, das heißt insbesondere Arzneimittel, kosmetischen Mittel und Medizinprodukte, in weitem Umfang ein. Die Berufsordnungen der freien Heilberufe enthalten ergänzende, durch ihre Angehörigen einzuhaltende Bestimmungen.
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Heilmittelwerberecht

Heilmittelwerberecht

So ist beispielsweise zu beachten, dass

jede Werbung für Arzneimittel grundsätzlich Pflichtangaben enthalten muss
in der Packungsbeilage für ein anderes Arzneimittel oder kosmetisches Mittel nicht geworben werden darf
die Werbung mit Gutachten oder Fachveröffentlichungen bestimmte zusätzliche Angaben enthalten muss
die kostenlose Verteilung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen auch nach Wegfall der Zugabeverordnung nur in sehr eingeschränktem Maße zulässig ist
die Werbung für Fernbehandlung unzulässig ist
für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in Fachkreisen geworben werden darf
die Werbung für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, unter- sagt ist
außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder sonstige Heilmittel nicht in bestimmten Erscheinungsformen geworben werden darf (z.B. mit Gutachten, der Wiedergabe von Krankengeschichten, Preisausschreiben, der Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder Gutscheinen hierfür, der Abgabe von anderen Mitteln oder Gegenständen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes oder Gutscheinen hierfür etc.)
die Werbung außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, die sich auf bestimmte Krankheiten beziehen, untersagt ist
Ein Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht kann neben zivil- und strafrechtlichen Folgen auch berufsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Zivilrechtlich kann der Werbende Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz ausgesetzt sein. Daneben kommt bei Verstoß gegen bestimmte Vorschriften eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat in Betracht. Die Angehörigen der freien Heilberufe, d. h. insbesondere Ärzte oder Apotheker, unterliegen darüber hinaus den berufsrechtlichen Regelungen, die über eine staatliche auch eine berufsgerichtliche Bestrafung möglich erscheinen lassen. Pharmaunternehmen oder andere Unternehmen, die dem Standesrecht der Heilberufe nicht unterliegen, begehen dann einen Wettbewerbsverstoß, wenn sie den Standesrechtsverstoß fördern oder für sich ausnutzen.