Dreher-Lutz
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Beratungsgebiete
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Das Recht des Wettbewerbs ist bei jedem Tätigwerden eines Unternehmens zu beachten, welches den Abschluss eines Geschäfts fördern soll. Ursprünglich war das Wettbewerbsrecht durch das Bild des leicht beeinflussbaren, schutzwürdigen Abnehmers gekennzeichnet. Dieses wandelte sich im Laufe der Zeit zu der Leitfigur des aufgeklärten Geschäftspartners. Nicht zuletzt wegen der Änderungen der Gesetzeslage, die z.B. durch den Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung oder durch die EG-Richtlinie zur vergleichenden Werbung eingetreten sind, werden heute Verhaltensweisen als erlaubt angesehen, die noch vor wenigen Jahren untersagt worden wären.
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Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht

Gleichwohl sind eine Reihe von Einschränkungen verblieben. So darf ein Unternehmen beispielsweise nach wie vor nicht
irreführend werben
den Interessenten übertrieben anlocken (z. B. im Zusammenhang mit einem Preisausschreiben)
durch eine Wettbewerbshandlung psychischen Kaufzwang auslösen
die Unerfahrenheit des Geschäftspartners in unzulässiger Weise ausnutzen
die Entscheidungsfreiheit des Kunden durch einen Appell an das Gefühl beschränken oder ausnutzen (z. B. Hervorrufen besondere Angstgefühle, verunsichernde Werbung)
in unzumutbarer Weise belästigend wirken (z. B. durch ungebetene Versendung von Werbung per Telefax oder E-Mail)
den Ruf eines anderen Produkts oder Unternehmens in unzulässiger Weise ausnutzen (z. B. durch Benutzung einer Bezeichnung für ein Produkt, welche mit dem Namen eines bereits eingeführten, bekannten Artikels verwechselt werden kann)
das Produkt eines anderen ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund identisch nachahmen
die Werbung eines anderen ausnutzen (z. B. durch Nachahmung berühmter Werbesprüche ohne sachlich gerechtfertigten Grund)
einem Mitbewerber Beschäftigte zum Zweck der Behinderung oder Ausbeutung planmäßig ausspannen
den Markt durch massenweise Verteilung von Originalware – etwas anderes gilt bei Warenproben – verstopfen
etc.
Der Verstoß gegen eine Pflicht nach dem Wettbewerbsrecht kann eine Inanspruchnahme auf Unterlassung und Schadensersatz zur Folge haben. Bestimmte Verhaltensweisen – wie z. B. die geschäftliche Verleumdung oder der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen – sind daneben strafbar.